Beständig
Unverändert seit 01.01.2026
Seitdem gelten bei der Knappschaft 80 % für 0,80 %.
Frage 1 von 3
Die Knappschaft: ein Satz, 80 % Erstattung für 0,80 % Umlage, Stand 19.10.2026.
Beständig
Seitdem gelten bei der Knappschaft 80 % für 0,80 %.
Frage 2 von 3
Die Erstattung gibt es nur auf Antrag.
Die Erstattung gibt es nur auf Antrag. Den Antrag übermitteln Sie aus dem Abrechnungsprogramm per Datenübertragung (§ 2 AAG).
Erstattungsansprüche verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 6 Abs. 1 AAG).
Quellen: U1-Sätze: aktuelle Angaben der Krankenkassen, Stand 19.10.2026 · AAG §§ 1, 2, 6 · EFZG § 3
Frage 3 von 3
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Hintergrund
Die Knappschaft gehört zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und hat ihre historischen Wurzeln im Bergbau.
Die Knappschaft erstattet nur auf Antrag. Wer den Antrag nicht stellt, erhält keine Erstattung — obwohl er weiterhin Umlage zahlt. In der Praxis werden vor allem kurze Erkrankungen oder seltene Knappschaft-Versicherungsverhältnisse im Betrieb häufig nicht konsequent abgerechnet.
Das häufigste Fehlverhalten bei Arbeitgebern mit Knappschaft-versicherten Mitarbeitenden ist das Nichtbeantragen von Erstattungen — insbesondere bei Betrieben, in denen die Knappschaft nur für einzelne Mitarbeitende relevant ist. Das Versicherungsverhältnis wird im Alltag übersehen, Anträge bleiben ungestellt.
Auch 80 % der Lohnfortzahlung für einen Krankheitsmonat bei einem Gehalt von 3.000 € bedeuten 2.400 € Erstattung — auf Antrag. Wer diese Ansprüche nicht geltend macht, verschenkt bares Geld.
Zudem gilt: Das kumulierte Potenzial aus mehreren Jahren ohne konsequentes Antragsmanagement kann erheblich sein.
Bei der Knappschaft gibt es keine Tarif-Optimierung im klassischen Sinne — es existiert nur ein einziger Erstattungssatz (80 %). Der einzige steuerbare Hebel ist das systematische Antragsmanagement: Jeder Krankheitsfall eines Knappschaft-versicherten Mitarbeitenden muss zeitnah beantragt werden.
Eine feste Monatsroutine im Lohnbüro hilft, künftige Fälle nicht zu übersehen.
Die Knappschaft ist eine bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in Bochum. Sie hat ihre historischen Wurzeln im Bergbau und ist heute bundesweit geöffnet. Knappschaft-versicherte Mitarbeitende finden sich in allen Branchen und Regionen Deutschlands.
Was Arbeitgeber mit Knappschaft-versicherten Mitarbeitenden über das U1-Verfahren wissen müssen.
Die Knappschaft ist eine der ältesten sozialen Sicherungseinrichtungen Deutschlands mit Ursprüngen im mittelalterlichen Bergbau. Heute ist sie eine bundesweit geöffnete gesetzliche Krankenversicherung, die neben der Krankenversicherung auch die Rentenversicherung für Bergbauberechtigte verwaltet.
Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Erstattungsstufen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Der Verwaltungsaufwand ist minimal, aber der Erstattungsanspruch pro Erkrankungsfall ist maximal.
Die Knappschaft bietet im U1-Verfahren ausschließlich die 80-%-Erstattungsstufe — es gibt keine Alternative. Arbeitgeber zahlen 0,80 % Umlage auf das beitragspflichtige Bruttoentgelt ihrer Knappschaft-versicherten Mitarbeitenden und erhalten im Krankheitsfall 80 % der Lohnfortzahlungskosten zurück.
Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € pro Monat ergibt sich im Krankheitsfall (6 Wochen) ein Erstattungsanspruch von rund 3.920 € — deutlich mehr als die jährliche Umlage. Voraussetzung: Der Antrag wird gestellt.
Wie bei allen gesetzlichen Krankenkassen gilt auch bei der Knappschaft: Erstattungen werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Arbeitgeber, die in den vergangenen Jahren Knappschaft-versicherte Mitarbeitende hatten und keine oder nur teilweise Anträge gestellt haben, können noch erhebliche Beträge zurückfordern.
Fragen
Allgemeine Fragen zur U1 beantworten wir im Ratgeber.
Die Knappschaft bietet einen Erstattungssatz: 80 % Erstattung bei 0,80 % Umlage (unverändert seit 01.01.2026).
Nein. Die Knappschaft bietet im U1-Verfahren nur eine einzige Erstattungsstufe: 80 %. Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tarifen. Arbeitgeber zahlen automatisch den einheitlichen Satz von 0,80 % und erhalten im Krankheitsfall 80 % der Lohnfortzahlung zurück — sofern sie den Antrag stellen. Das vereinfacht die Verwaltung erheblich, da keinerlei Tarif-Entscheidung getroffen werden muss.
Nicht gestellte Erstattungsanträge können Sie bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachreichen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 6 Abs. 1 AAG).
Wer keinen Antrag stellt, erhält keine Erstattung — auch dann nicht, wenn der Anspruch grundsätzlich besteht. Die Knappschaft zahlt U1-Leistungen ausschließlich auf Antrag. Das bedeutet in der Praxis: Arbeitgeber, die Erkrankungsfälle ihrer Knappschaft-versicherten Mitarbeitenden nicht beantragen, zahlen weiterhin Umlage, bekommen aber die ihnen zustehenden Erstattungen nicht. Je mehr Erkrankungsfälle übergangen werden, desto größer der kumulierte Verlust.
Die U1-Umlage wird als prozentualer Anteil des beitragspflichtigen Bruttoentgelts berechnet. Bei der Knappschaft beträgt dieser Satz 0,80 %. Der Umlagesatz gilt für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitenden, die bei der Knappschaft versichert sind. Minijobber und Auszubildende unterliegen gesonderten Regelungen.
Der U2-Umlagesatz der Knappschaft beträgt 0,22 %. In der U2 gibt es keine Wahl; erstattet wird in vollem Umfang, bei Beschäftigungsverbot einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 2 AAG).
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Für Arbeitgeber mit Beschäftigten bei der Knappschaft
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