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Ratgeber · <5 min Lesezeit

AAG und Gesetze: Volltext-Quellen zu U1, U2 und U3 für Steuerberater und Personalbüros

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Diese Übersicht bündelt die Rechtsgrundlagen rund um das Umlageverfahren U1/U2/U3 in einer Form, die Steuerberater, Lohnbüros und HR-Verantwortliche im Tagesgeschäft brauchen: Volltext-Verweise auf die maßgebenden Gesetze, die wichtigsten Paragraphen mit kurzer Einordnung und ein aktueller Stand der Umlagesätze ausgewählter Top-Krankenkassen für 2026. Stand: Mai 2026.

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Abschnitt 01

Überblick: Welche Gesetze regeln die Umlagen?

Das deutsche Umlagesystem für Lohnfortzahlungs-, Mutterschafts- und Insolvenzgeldleistungen verteilt sich auf mehrere Rechtsgrundlagen. U1 (Krankheitsumlage) und U2 (Mutterschaftsumlage) sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt; die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung selbst ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG); Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Die Berechnungsgrundlagen (Beitragsbemessungsgrenze, Beitragspflicht) stehen im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV).

Die U3-Umlage (Insolvenzgeld-Umlage) ist davon strikt getrennt: Sie beruht auf den §§ 358 bis 363 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) und wird nicht von den Krankenkassen, sondern über die Bundesagentur für Arbeit administriert.

Diese Seite verlinkt direkt in die amtlichen Volltexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesjustiz) und ordnet die wichtigsten Paragraphen kurz ein. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung.

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Abschnitt 02

AAG — Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2)

Volltext: Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) auf gesetze-im-internet.de

Das AAG bildet die Grundlage für das Umlageverfahren U1 (Erstattung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Erstattung von Mutterschaftsleistungen). Es regelt die teilnehmenden Arbeitgeber, das Erstattungsverfahren, die Mittelaufbringung und die Verwaltung durch die Krankenkassen.

§ 1 AAG — Erstattungsanspruch: Wer ist umlagepflichtig (U1: Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern; U2: alle Arbeitgeber).
§ 2 AAG — Erstattung: Höhe der Erstattung (U1 wahlweise zwischen einer von der Krankenkasse festgelegten unteren und oberen Erstattungsstufe; U2: 100 % von Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss).
§ 3 AAG — Feststellung der Teilnahme: Maßstab für die Mitarbeiterzahl, Teilzeit-Faktoren (0,25/0,5/0,75/1,0 je nach Wochenarbeitszeit), Stichtag.
§ 4 AAG — Aufbringung der Mittel: Umlage als Prozentsatz auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt; Festsetzung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
§ 7 AAG — Verjährung von Erstattungsansprüchen: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind.
§ 8 AAG — Satzung: Welche Regelungen die Krankenkassen verbindlich treffen müssen (Umlagesätze, Tarifstufen, Ausschluss von Personengruppen, Verfahren).
§ 11 AAG — Ausnahmen vom Erstattungsverfahren: bestimmte Arbeitgeber des öffentlichen Rechts, Wohlfahrtspflege, Werkstätten für behinderte Menschen u. a.
Abschnitt 03

EntgFG — Entgeltfortzahlungsgesetz

Volltext: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) auf gesetze-im-internet.de

Das EntgFG regelt die materielle Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmern bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, sowie die Vergütung an gesetzlichen Feiertagen. Die Umlage U1 erstattet einen Teil dieser Aufwendungen.

§ 2 EntgFG — Entgeltzahlung an Feiertagen: Anspruch auf Arbeitsentgelt, das ohne den Feiertag zu zahlen gewesen wäre.
§ 3 EntgFG — Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Sechs-Wochen-Frist je Arbeitsunfähigkeit, Wartezeit von vier Wochen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
§ 4 EntgFG — Höhe der fortzuzahlenden Vergütung: Lohnausfallprinzip, Berechnung bei schwankendem Entgelt.
§ 6 EntgFG — Forderungsübergang bei Drittverschulden: Ansprüche gegenüber dem Schädiger gehen auf den Arbeitgeber über.
§ 9 EntgFG — Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: gleichgestellt mit Arbeitsunfähigkeit, Erstattung über U1.
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Abschnitt 04

MuSchG — Mutterschutzgesetz (Grundlage für U2)

Volltext: Mutterschutzgesetz (MuSchG) auf gesetze-im-internet.de

Das MuSchG regelt Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Mutterschutzlohn und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers wird durch die U2-Umlage zu 100 % erstattet.

§ 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Entbindung: in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburten oder bei behindertem Kind).
§ 11 MuSchG — Mutterschutzlohn: Anspruch der Frau auf Durchschnittsverdienst bei einem individuellen oder generellen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfrist.
§ 18 MuSchG — Mutterschaftsgeld: Höhe und Voraussetzungen der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schutzfrist.
§ 20 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt; vom Arbeitgeber zu zahlen, von der Krankenkasse über U2 vollständig erstattet.
Abschnitt 05

SGB IV — Beitragsbemessung und Beitragspflicht

Volltext: Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) auf gesetze-im-internet.de

Das SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt — die Bemessungsgrundlage, auf die alle Umlagen U1, U2 und U3 erhoben werden — und enthält die Bestimmungen zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

§ 14 SGB IV — Arbeitsentgelt: Definition des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.
§ 17 SGB IV — Verordnungsermächtigung: Grundlage für die jährliche Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die u. a. die BBG festsetzt.
§ 159 SGB IV — Bezugsgröße: jährlich angepasste Größe, an der mehrere Schwellenwerte hängen.

Wichtig für 2026: Die Beitragsbemessungsgrenze ist seit 1. Januar 2025 in der allgemeinen Rentenversicherung bundeseinheitlich. Die historische Aufteilung in West und Ost entfällt seitdem; ältere Quellen, die noch zwischen West-BBG und Ost-BBG unterscheiden, sind insoweit nicht mehr anzuwenden. Für 2026 beträgt die BBG der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 € im Monat bzw. 101.400 € im Jahr.

Abschnitt 06

SGB III §§ 358–363 — Insolvenzgeld-Umlage (U3)

Volltext: Sozialgesetzbuch III (SGB III) auf gesetze-im-internet.de

Die Insolvenzgeld-Umlage U3 ist nicht im AAG geregelt, sondern in den §§ 358 bis 363 SGB III. Träger des Verfahrens ist die Bundesagentur für Arbeit; die Krankenkassen ziehen die Umlage lediglich gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen ein und leiten sie weiter.

§ 358 SGB III — Aufbringung der Mittel: Pflicht aller Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage.
§ 359 SGB III — Einzug und Weiterleitung: technische Abwicklung über die Einzugsstelle (Krankenkasse).
§ 360 SGB III — Umlagesatz: Festsetzung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS); für 2026 bundeseinheitlich 0,15 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (gesetzlicher Regelsatz, der seit dem 1. Januar 2025 wieder gilt; 2023/2024 abgesenkt auf 0,06 %).
§ 361 SGB III — Ausnahmen von der Umlagepflicht: u. a. öffentliche Hand, juristische Personen des öffentlichen Rechts, bestimmte Körperschaften.

Im Unterschied zu U1 und U2 hat die U3-Umlage keine Tarifstufen — der Satz ist bundeseinheitlich, gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Mitarbeiterzahl und ist nicht durch Wahl der Kasse oder eines Tarifs optimierbar. Eine ausführliche Einordnung finden Sie im Ratgeber zur U3-Umlage.

Abschnitt 07

Hinweis: Beitragsbemessungsgrenze ist seit 2025 bundeseinheitlich

Bis einschließlich 2024 unterschied die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung in der allgemeinen Rentenversicherung (und damit auch für die Bemessung der Umlagen) zwischen einer West-BBG und einer Ost-BBG. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr).

Dies ist für die Praxis besonders relevant, weil zahlreiche externe Quellen, alte Merkblätter und PDF-Vordrucke noch die historische Aufteilung West/Ost ausweisen. Für Lohnabrechnungen ab Januar 2025 ist die einheitliche BBG anzuwenden; eine Differenzierung nach Bundesland entfällt.

Da die Umlagen U1, U2 und U3 jeweils auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV erhoben werden, wirkt die einheitliche BBG mittelbar auch auf die maximale Bemessungsgrundlage je Beschäftigtem.

Abschnitt 08

U1-Umlagesätze 2022–2026: Mehrjährige Übersicht der Top-Krankenkassen

Die folgende Tabelle dokumentiert die Entwicklung der U1-Umlagesätze ausgewählter großer Krankenkassen über fünf Jahre (2022 bis 2026), jeweils für die höchste angebotene Erstattungsstufe. Die Werte stammen aus den zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Satzungen. Sie machen die seit 2022 sichtbare Tendenz steigender U1-Sätze in Folge wachsender Krankheits- und Lohnfortzahlungskosten transparent.

Hinweise zur Lesart der Tabelle: Die Spalte „Stufe“ benennt die zugrunde gelegte Erstattungsquote (z. B. 80 % der Lohnfortzahlung). Kassen, die keinen 80 %-Tarif anbieten (z. B. IKK classic mit Maximalstufe 65 %), werden mit ihrer höchsten verfügbaren Stufe ausgewiesen. Die U2-Umlage (Mutterschaftsausgleich) ist davon nicht betroffen — sie deckt 100 % der Aufwendungen ab; nur der Umlagesatz selbst variiert kassenseitig.

Die jeweiligen Detailseiten enthalten zusätzlich die niedrigeren Tarifstufen (50 %/60 %/70 %) sowie U2-Sätze; eine kassenübergreifende, tagesaktuelle Auflistung mit Filtermöglichkeit nach Bundesland und Erstattungssatz finden Sie im Krankenkassen-Vergleich.

U1-Umlagesätze 2022–2026 ausgewählter Top-Krankenkassen (jeweils höchste Erstattungsstufe in %)

KrankenkasseStufe20222023202420252026
Techniker Krankenkasse (TK)80 %2,00 %2,50 %2,90 %3,20 %3,20 %
BARMER80 %3,30 %3,70 %4,00 %4,00 %4,00 %
AOK Bayern80 %2,60 %3,00 %3,30 %3,70 %3,70 %
DAK-Gesundheit80 %3,20 %3,60 %3,90 %3,90 %3,90 %
IKK classic65 %2,70 %2,90 %3,10 %3,10 %3,10 %
KKH Kaufmännische Krankenkasse80 %3,00 %3,40 %3,60 %3,80 %3,80 %
hkk Handelskrankenkasse80 %2,00 %2,30 %2,50 %2,70 %2,70 %

Quelle: Satzungen der jeweiligen Krankenkassen, Stand 1. Januar des Jahres. Die Werte beziehen sich auf die jeweils höchste angebotene Erstattungsstufe (in der Spalte „Stufe“ ausgewiesen). Verbindlich ist immer die aktuelle Fassung der Satzung. Datenstand: Mai 2026.

Abschnitt 09

Hinweise für Steuerberater, Lohnbüros und HR-Verantwortliche

Für die laufende Lohnabrechnung sind folgende Punkte besonders relevant: Die Pflicht zur U1 hängt von der Mitarbeiterzahl im Sinne des § 3 AAG ab — nicht von der Anzahl der Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinn. Teilzeitbeschäftigte werden nach Wochenarbeitszeit gewichtet (0,25/0,5/0,75/1,0). Zur Detailfrage, wie die 30-Mitarbeiter-Grenze festgestellt wird und welche Sonderfälle bestehen, finden Sie eine Edge-Case-Sammlung im FAQ zum Feststellungsverfahren U1.

Für die Wahl der Erstattungsstufe (U1-Tarifstufe) ist die Satzung der Krankenkasse maßgebend. Die Wahlerklärung wirkt regelmäßig zum Beginn eines Kalenderjahres und ist bis zum jeweiligen Stichtag der Krankenkasse einzureichen. Eine systematische Übersicht über die Wahlmöglichkeiten findet sich im Ratgeber 'U1-Tarifstufe wechseln'.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Die Zitate aus den Gesetzestexten haben deklaratorischen Charakter; verbindlich ist ausschließlich die jeweils gültige Fassung im Bundesgesetzblatt bzw. auf gesetze-im-internet.de.

Abschnitt 10

AAG und Gesetze: Volltext-Quellen zu U1, U2 und U3 für Steuerberater und Personalbüros – Wirtschaftliche Einordnung für 2026

Die U1-Umlage gehört für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden zu den gesetzlich geregelten Pflichtabgaben im Personalbereich. Viele Arbeitgeber zahlen jedoch mehr als notwendig, weil die Tarifstufe nie aktiv optimiert wurde.

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Häufige Fragen

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