Worum geht es im Feststellungsverfahren?
Das Feststellungsverfahren nach § 3 AAG klärt jährlich, ob ein Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 verpflichtet ist. Maßstab ist die Mitarbeiterzahl im Sinne des AAG: Teilnahmepflichtig ist, wer in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgebend ist regelmäßig der Zeitraum von acht Kalendermonaten im Vorjahr.
Die Krankenkasse stellt die Teilnahme einseitig durch Bescheid fest. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihr die für die Feststellung erforderlichen Auskünfte zu geben. In der Praxis treten dabei Konstellationen auf, die das Gesetz nur grob abdeckt — etwa bei Betriebsübernahmen, mehreren Betriebsstätten desselben Arbeitgebers, gemeinnützigen Trägerstrukturen oder Sonderformen wie Botschaften. Die folgende FAQ gibt zu den häufigsten Edge-Cases eine Einordnung.
Die Antworten haben Hinweischarakter. Im Zweifelsfall ist die Auskunft der zuständigen Krankenkasse maßgebend; einzelne Krankenkassen weichen in Verfahrensdetails voneinander ab. Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen finden Sie im Ratgeber 'AAG und Gesetze'.
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Feststellungsverfahren U1: Sonderfälle und Edge-Cases für Steuerberater und Personalbüros – Wirtschaftliche Einordnung für 2026
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