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U2-Erstattung · § 18, § 20 MuSchG · AAG

Erstattungsfähige Entgelte U2

Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden zu 100 % über U2 erstattet. Hier sehen Sie, welche Lohnbestandteile zur Bemessungsgrundlage gehören – und welche nicht.

Erstattungsfähig (100 %)

Diese Entgelte werden über U2 erstattet

Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate / 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft (§ 21 MuSchG) – die Erstattung erfolgt gesetzlich fix zu 100 Prozent.

Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Volles Entgelt bei Beschäftigungsverbot vor Beginn der Schutzfrist – zu 100 % über U2 erstattungsfähig.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)

Differenz zwischen 13 €/Tag Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt – zu 100 % erstattet.

Berechnung nach Lohnausfallprinzip (§ 21 MuSchG)

Maßgeblich ist der Verdienst, der ohne Beschäftigungsverbot oder Schutzfrist erzielt worden wäre.

Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate / 13 Wochen

Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft.

Tariflohn / Grundgehalt

Das vereinbarte regelmäßige Entgelt fließt vollständig in die Bemessungsgrundlage ein.

Mindestlohn nach MiLoG

Der gesetzliche Mindestlohn ist Teil des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes und damit erstattungsfähig.

Vermögenswirksame Leistungen (anteilig)

Anteilige vwL für den Mutterschutzzeitraum gehören zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst.

Regelmäßige Schichtzulagen

Schichtzulagen mit regelmäßigem Charakter sind in den Durchschnittsverdienst einzurechnen.

Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Sofern regelmäßig gezahlt, fließen sie in die U2-Bemessungsgrundlage ein.

Funktionszulagen

Vorarbeiter-, Meister- oder Fachzulagen mit dauerhaftem Charakter zählen mit.

Leistungs- und Anwesenheitszulagen

Regelmäßig gezahlte Leistungszulagen sind Teil des durchschnittlichen Verdienstes.

Anteilige Provisionen

Provisionen werden über den 3-Monats- bzw. 13-Wochen-Durchschnitt einbezogen.

Anteiliges 13. Monatsgehalt

Wenn das 13. Gehalt laufend (z. B. monatlich 1/12) gezahlt wird, ist der anteilige Betrag erstattungsfähig.

Sachbezüge mit regelmäßigem Charakter

Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Verpflegungszuschuss zählen anteilig zur Bemessungsgrundlage.

Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung

Auf Mutterschutzlohn und Zuschuss entfallender AG-Anteil zur GKV ist erstattungsfähig.

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

Der AG-Anteil zur RV auf das fortgezahlte Entgelt fließt vollständig in die U2-Erstattung ein.

Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

AG-Anteil zur ALV auf den Mutterschutzlohn wird zu 100 % erstattet.

Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung

AG-Anteil zur PV (inkl. Beitragszuschlag für Kinderlose) auf das Mutterschutzentgelt.

Pauschalbeiträge bei Minijobs (Knappschaft)

Bei geringfügig Beschäftigten werden die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur SV erstattet.

Mutterschutzlohn bei teilweisem Beschäftigungsverbot

Auch bei reduziertem Einsatz bleibt die Differenz zum bisherigen Verdienst U2-erstattungsfähig.

Verdienstdifferenz bei Versetzung

Wird die Frau auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz versetzt, gleicht der Mutterschutzlohn die Differenz aus – ebenfalls über U2 erstattet.

100 % Erstattungsquote

Anders als bei U1 gibt es kein Tarifwahlrecht: U2 erstattet immer 100 % der bemessungsfähigen Aufwendungen.

Geltung für alle Arbeitgeber

U2 gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch Arbeitgeber mit mehr als 30 Beschäftigten nehmen pflichtweise teil.

Mutterschutzlohn für Auszubildende

Auszubildende sind beim Mutterschutzlohn gleichgestellt; ihre Vergütung ist U2-erstattungsfähig.

Auszubildendenvergütung im Mutterschutz

Während Schutzfrist und Beschäftigungsverbot ist die Ausbildungsvergütung Teil der U2-Bemessungsgrundlage.

Lohnerhöhungen während des Mutterschutzes

Tariferhöhungen, die in den Mutterschutzzeitraum fallen, sind ab Wirksamkeit zu berücksichtigen.

Beitragszuschuss zur freiwilligen / privaten KV

Soweit der Arbeitgeber während der Schutzfrist Beiträge zur freiwilligen GKV oder PKV zuschießt, ist dies erstattungsfähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG).

Nicht erstattungsfähig

Diese Entgelte werden nicht über U2 erstattet

Krankheitsbedingte Ausfälle laufen über U1, Elternzeit erzeugt kein Arbeitsentgelt, und Einmalzahlungen bleiben nach § 21 MuSchG außerhalb des Durchschnittsverdienstes.

Krankheitsbedingte Lohnfortzahlung

Erkrankungen der schwangeren Mitarbeiterin außerhalb eines Beschäftigungsverbots werden über U1 abgewickelt – nicht U2.

Lohn vor und nach Mutterschutzfrist

Krankheitstage außerhalb von Schutzfrist und Beschäftigungsverbot fallen unter U1 oder reguläres Entgelt.

Elterngeldbezugszeitraum

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis weitgehend; es entsteht kein U2-erstattungsfähiges Arbeitsentgelt.

Elternzeit

Lohnzahlungen finden während der Elternzeit grundsätzlich nicht statt – es gibt nichts, was U2 erstatten könnte.

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse

Das Mutterschaftsgeld selbst (max. 13 €/Tag) zahlt die GKV direkt an die Versicherte – kein Arbeitgeberentgelt, kein U2.

Einmalzahlungen (Boni, Tantiemen)

Einmalzahlungen wie Jahresboni werden für den Mutterschutzlohn nach § 21 MuSchG nicht berücksichtigt.

Urlaubsgeld (einmalig)

Einmalig gezahltes Urlaubsgeld bleibt außerhalb der U2-Bemessungsgrundlage.

Weihnachtsgeld (einmalig)

Anlassbezogen gezahltes Weihnachtsgeld fließt nicht in den Durchschnittsverdienst ein.

Jubiläumszuwendungen

Anlassbezogene Einmalzahlungen sind für die U2-Erstattung nicht relevant.

Aufwandsentschädigungen / Spesen

Auslagenersatz wie Spesen oder Auslösungen sind kein Arbeitsentgelt und damit kein U2-Tatbestand.

Steuerfreie Reisekostenerstattungen

Reisekosten- und Verpflegungsmehraufwendungen sind reine Aufwandsentschädigungen ohne Entgeltcharakter.

Kilometergeld

Steuerfreie Fahrtkostenerstattungen fließen nicht in die U2-Bemessungsgrundlage ein.

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung für Mehrarbeit wird nach § 21 MuSchG nicht in den Durchschnittsverdienst einbezogen.

Überstundenvergütung

Überstunden bleiben außerhalb der U2-Bemessungsgrundlage.

Steuerfreie SFN-Zuschläge (§ 3b EStG)

Soweit Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuer- und SV-frei sind, gehen sie nicht in das beitragspflichtige Entgelt ein.

Abfindungen

Abfindungen sind kein laufendes Arbeitsentgelt und damit nicht U2-erstattungsfähig.

Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld)

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur gezahlt – kein Arbeitgeberentgelt für U2.

Pauschalsteuern (§ 40 EStG)

Pauschal versteuerte Bezüge sind nicht beitragspflichtig und nicht U2-erstattungsfähig.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (AN-Anteil)

Entgeltumwandlung mindert die SV-pflichtige Bemessungsgrundlage entsprechend.

Insolvenzgeldumlage (U3)

U3 ist ein eigenes Verfahren – nicht Bestandteil der U2-Erstattung.

Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Unfallversicherungsbeiträge sind keine Sozialversicherungsbeiträge im U2-Sinn.

Krankheitsausfälle der Mutter

Auch in der Schwangerschaft auftretende Erkrankungen, die kein Beschäftigungsverbot auslösen, gehören zu U1.

Lohn an arbeitsfreien Tagen

Tage, an denen ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, lösen keinen U2-Anspruch aus.

Lohn nach dem Ende der Schutzfrist

Sobald die Schutzfrist endet, läuft die normale Lohnabrechnung – U2 ist abgeschlossen.

Beiträge zur PKV ohne KV-Anspruch

Privat krankenversicherte Frauen ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld der GKV folgen einem anderen Pfad (Bundesamt für Soziale Sicherung).

Sachzuwendungen ohne regelmäßigen Charakter

Einzelne, anlassbezogene Sachzuwendungen zählen nicht zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst.

Häufige Fragen

Erstattungsfähige Entgelte U2 – FAQ

Welche Entgelte sind im U2-Verfahren erstattungsfähig?

Über die U2-Umlage werden zwei Hauptpositionen zu 100 Prozent erstattet: der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG bei einem Beschäftigungsverbot sowie der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG während der sechswöchigen Vor- und achtwöchigen Nachgeburtsfrist. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft, einschließlich regelmäßiger Zulagen, anteiliger Provisionen und vermögenswirksamer Leistungen. Auch der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil an Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auf diese Entgelte wird vollständig erstattet.

Welche Entgelte sind im U2-Verfahren nicht erstattungsfähig?

Nicht erstattungsfähig sind krankheitsbedingte Ausfälle der Mitarbeiterin (diese laufen über U1), Lohn während der Elternzeit, Einmalzahlungen wie Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG sowie das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse selbst, das diese direkt an die Versicherte zahlt.

Wie hoch ist die Erstattung im U2-Verfahren?

Die U2-Erstattung beträgt gesetzlich fix 100 Prozent der bemessungsfähigen Aufwendungen. Anders als bei U1 gibt es kein Tarifwahlrecht und keine abgestuften Erstattungsquoten. Erstattet werden der gezahlte Mutterschutzlohn beziehungsweise der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.

Gilt U2 auch für Betriebe mit mehr als 30 Mitarbeitern?

Ja. Das U2-Verfahren ist anders als U1 nicht an die 30-Mitarbeiter-Schwelle gekoppelt – jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, nimmt verpflichtend am U2-Ausgleichsverfahren teil und zahlt entsprechende Umlagebeiträge an die zuständige Krankenkasse. Damit profitieren auch Großbetriebe von der vollständigen Erstattung der Mutterschaftsleistungen.

Wie wird der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG berechnet?

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schwangerschaft erzielt hat (§ 21 MuSchG). Maßgeblich ist das Lohnausfallprinzip: regelmäßige Zulagen, anteilige Provisionen, laufend gezahltes 13. Gehalt und vermögenswirksame Leistungen fließen ein. Einmalzahlungen, Mehrarbeit und steuerfreie Zuschläge bleiben außen vor. Das Ergebnis wird zu 100 Prozent über U2 erstattet.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Der Arbeitgeber zahlt während der sechswöchigen Schutzfrist vor und der acht- bzw. zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Geburt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro pro Kalendertag (Mutterschaftsgeld der GKV) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Dieser Zuschuss wird über die U2-Umlage zu 100 Prozent erstattet.

Sind Sozialversicherungsbeiträge auf den Mutterschutzlohn erstattungsfähig?

Ja. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil an Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, der auf den Mutterschutzlohn entfällt, ist Bestandteil der U2-Erstattung. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird einbezogen. Die Erstattung erfolgt zu 100 Prozent.

Werden Erkrankungen der Schwangeren über U1 oder U2 abgerechnet?

Krankheitsbedingte Ausfälle einer Schwangeren, die kein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG auslösen, werden über die U1-Umlage abgewickelt – wie bei jedem anderen Krankheitsfall auch. U2 greift nur für Mutterschutzlohn (Beschäftigungsverbot), den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in der Schutzfrist sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Eine saubere Abgrenzung ist wichtig, um den richtigen Erstattungsantrag zu stellen.

Gilt U2 auch für Auszubildende und Minijobs?

Ja. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sind im U2-Verfahren gleichgestellt. Die Ausbildungsvergütung beziehungsweise das pauschal gemeldete Minijob-Entgelt fließt in die U2-Bemessungsgrundlage ein. Bei Minijobs läuft die Abwicklung über die Minijob-Zentrale (Knappschaft); bei Auszubildenden über die jeweils zuständige Krankenkasse.

Welche Einmalzahlungen werden bei U2 berücksichtigt?

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, einmalig gezahltes Urlaubsgeld, Boni oder Jubiläumsprämien fließen nach § 21 MuSchG nicht in den Durchschnittsverdienst ein. Wird das 13. Monatsgehalt jedoch laufend in zwölf Monatsraten gezahlt, ist der anteilige Betrag Bestandteil des regelmäßigen Entgelts und damit U2-erstattungsfähig. Maßgeblich ist also nicht die Bezeichnung, sondern die laufende oder einmalige Zahlweise.

Wie unterscheidet sich U2 von U1 hinsichtlich der erstattungsfähigen Entgelte?

Der wichtigste Unterschied ist die Erstattungsquote: U1 erstattet je nach Tarifwahl 50 bis 80 Prozent, U2 erstattet immer fixe 100 Prozent. Inhaltlich überschneiden sich die Bemessungsgrundlagen weitgehend (Lohnausfallprinzip, regelmäßige Zulagen, anteilige Provisionen, AG-Anteile zur SV), unterscheiden sich aber im Anlass: U1 gilt für krankheitsbedingte Lohnfortzahlung (§ 3 EntgFG, max. 6 Wochen), U2 für Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG).

Hinweis zur Abgrenzung U1 / U2

Krankheitsbedingte Lohnfortzahlung wird ausschließlich über die U1-Umlage erstattet (50–80 %). Die analoge Übersicht aller U1-Posten finden Sie unter Erstattungsfähige Entgelte U1.

U2 ist gesetzlich fix – aber bei U1 lohnt der Vergleich

Während U2 immer 100 % erstattet, hängt bei U1 alles von Tarif und Krankenstand ab. Mit dem Schnellrechner sehen Sie in unter 2 Minuten Ihr U1-Einsparpotenzial.