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Häufige Frage

Gilt die U1-Umlage auch bei Schwangerschaft und Mutterschutz?

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Bei Schwangerschaft und Mutterschutz greift nicht das U1-Verfahren, sondern das U2-Verfahren (Umlage 2). Das U2-Verfahren erstattet Arbeitgebern die Kosten der Mutterschaftsleistungen — also das Gehalt während des Beschäftigungsverbots und während des Mutterschutzes.

Das U1-Verfahren hingegen betrifft ausschließlich Krankheitsbedingte Lohnfortzahlungen. Schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote, die nicht auf einer Erkrankung basieren, fallen unter U2.

Ausnahme: Wenn eine schwangere Mitarbeiterin krank wird (also einen unabhängigen Krankheitsfall hat), kann das U1-Verfahren für die krankheitsbedingten Kosten greifen — sofern die Erkrankung nicht unmittelbar mit der Schwangerschaft zusammenhängt. In der Praxis kann die Abgrenzung komplex sein.

Das U2-Verfahren gilt für alle Arbeitgeber — unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Auch Betriebe mit mehr als 30 Mitarbeitenden, die nicht am U1-Verfahren teilnehmen, sind U2-pflichtig.

Für den Betrieb bedeutet das: Wird eine Mitarbeiterin schwanger und erhält ein Beschäftigungsverbot, wird die Kostenerstattung über das U2-Verfahren bei der zuständigen Krankenkasse beantragt — analog zur U1-Erstattung, aber mit anderem Formular und anderem Erstattungssatz (100 %).

Einordnung für Arbeitgeber

Die Trennung zwischen U1 und U2 führt in der Praxis häufig zu Verwirrung. Wichtig: Während das U1 nur für Betriebe ≤ 30 Mitarbeitende gilt, ist das U2 für alle Arbeitgeber verpflichtend.

U2-Erstattungen werden oft noch seltener beantragt als U1-Erstattungen — obwohl sie 100 % der Kosten abdecken. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.

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