Rechtliche Grundlage: Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Das U1-Verfahren basiert auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das seit 2006 in Kraft ist und das frühere Lohnfortzahlungsgesetz abgelöst hat. Ziel des Gesetzes ist es, die finanzielle Belastung durch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf alle beteiligten Arbeitgeber zu verteilen.
Teilnahmepflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Die Schwelle wird auf Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet: Teilzeitkräfte bis 10 Stunden pro Woche zählen mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5, über 20 Stunden mit 0,75.
Für Arbeitgeber oberhalb der 30-Mitarbeiter-Grenze besteht keine U1-Pflicht — sie tragen die Entgeltfortzahlungskosten vollständig selbst. Die Grenze wird jährlich neu auf Basis des Vorjahres geprüft.
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Verfahrensablauf: Anmeldung, Beitragsabführung und Erstattung
Die Teilnahme am U1-Verfahren erfolgt automatisch über die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Arbeitgeber müssen sich nicht gesondert anmelden — die U1-Umlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich abgeführt.
Im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber die gezahlte Entgeltfortzahlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen ununterbrochen beschäftigt war. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Wichtig: Die Erstattungsquote hängt von der gewählten Tarifstufe ab. Je nach Krankenkasse und Tarif werden 50 %, 70 % oder 80 % der Nettoentgeltfortzahlung erstattet. Die Wahl der richtigen Tarifstufe ist ein zentraler Optimierungshebel.
Tarifstufen im U1-Verfahren
Die meisten Krankenkassen bieten mindestens zwei Erstattungsstufen an: Standard (70 %) und erhöht (80 %). Manche Kassen bieten auch eine ermäßigte Stufe mit 50 % Erstattung zu niedrigerem Beitragssatz an.
Der Beitragssatz für die Umlage steigt mit der Erstattungsquote. Ein höherer Tarif lohnt sich jedoch nur, wenn die Erstattungen die Mehrbeiträge übersteigen — das ist bei überdurchschnittlichem Krankenstand der Fall.
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Fristen und Antragsstellung
Erstattungsanträge können unterjährig gestellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, sodass auch ältere Krankheitsfälle noch geltend gemacht werden können — jedoch empfiehlt sich zeitnahe Einreichung.
Für den Wechsel der Tarifstufe gilt: Anträge müssen bis spätestens Ende November bei der jeweiligen Krankenkasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Januar des Folgejahres wirksam wird. Ein unterjähriger Wechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Digitale Antragstellung ist direkt über die Online-Portale der Krankenkassen möglich. Unser Dienst automatisiert die Antragserstellung und den Versand für alle betroffenen Kassen in einem Schritt.
Das U1-Verfahren für Arbeitgeber erklärt – Wirtschaftliche Einordnung für 2026
Die U1-Umlage gehört für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden zu den gesetzlich geregelten Pflichtabgaben im Personalbereich. Viele Arbeitgeber zahlen jedoch mehr als notwendig, weil die Tarifstufe nie aktiv optimiert wurde.
Optimierungspotenzial
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