Erstattungsfähige Entgelte U1
Welche Lohnbestandteile fließen tatsächlich in die U1-Erstattung ein – und welche bleiben außen vor? Hier sehen Sie alle Plus- und Minus-Posten kompakt nebeneinander, mit klarem Bezug zu § 3 und § 4 EntgFG.
Diese Entgelte werden über U1 erstattet
Maßgeblich ist das Lohnausfallprinzip (§ 4 EntgFG): Was der Arbeitnehmer ohne Erkrankung verdient hätte, ist Bemessungsgrundlage – bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt für bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) ist die Grundlage für die U1-Erstattung.
Grundgehalt / Tariflohn
Das vereinbarte feste Monats- oder Stundengehalt fließt vollständig in die Bemessungsgrundlage ein.
Mindestlohn nach MiLoG
Der gesetzliche Mindestlohn ist Teil des fortzuzahlenden Entgelts und damit erstattungsfähig.
Stundenlohn × Soll-Stunden des AU-Tages
Bei Stundenlöhnen wird das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip berechnet (§ 4 Abs. 1 EntgFG).
Vermögenswirksame Leistungen (anteilig)
Anteilige vwL für die Krankheitsdauer gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt.
Regelmäßige Schichtzulagen
Schichtzulagen, die regelmäßig zum Lohn gehören, sind nach Lohnausfallprinzip mit fortzuzahlen.
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Regelmäßig gezahlte Erschwernis-, Schmutz- oder Gefahrenzulagen sind Teil des Entgelts.
Funktionszulagen
Vorarbeiter-, Meister- oder andere Funktionszulagen, die regelmäßig gezahlt werden.
Leistungszulagen (regelmäßig)
Leistungs- und Anwesenheitszulagen mit regelmäßigem Charakter sind erstattungsfähig.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Sofern sie zum Bruttoarbeitsentgelt gehören und im Krankheitsfall fortgezahlt werden, fließen sie ein.
Anteilige Provisionen
Provisionen werden nach Durchschnittsbildung der letzten 3 Monate (§ 4 Abs. 1a EntgFG) berücksichtigt.
Anteiliges 13. Monatsgehalt
Wenn das 13. Gehalt laufend (z. B. monatlich 1/12) gezahlt wird, ist der anteilige Betrag erstattungsfähig.
Sachbezüge (Dienstwagen, Verpflegung)
Geldwerte Vorteile mit regelmäßigem Charakter sind Teil des fortzuzahlenden Entgelts.
Akkordlohn
Beim Akkordlohn wird der Durchschnittsverdienst der letzten Abrechnungsperiode angesetzt.
Schwankende Bezüge: 3-Monats-Durchschnitt
Bei stark schwankendem Lohn bestimmt der 3-Monats- bzw. 13-Wochen-Durchschnitt die Bemessungsgrundlage.
Auszubildendenvergütung
Die Vergütung von Azubis ist beitrags- und erstattungsfähig im U1-Verfahren.
Pauschallohn bei Minijobs
Auch bei Minijobs ist das pauschal gemeldete Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage – Abwicklung über die Minijob-Zentrale.
Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung
Auf das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt entfallender AG-Anteil zur GKV.
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
AG-Anteil zur RV, der auf das Krankheitsentgelt entfällt – pauschal mit dem gewählten %-Satz erstattet.
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
AG-Anteil zur ALV auf das fortgezahlte Entgelt fließt in die pauschalierte Erstattung ein.
Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung
AG-Anteil zur PV (inkl. Beitragszuschlag für Kinderlose) auf das Krankheitsentgelt.
Erstattung mit %-Satz (50/60/70/80 %)
Die Krankenkasse erstattet den vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz auf das fortgezahlte Bruttoentgelt.
Pauschale für SV-Anteile
Auf den AG-Anteil zur Sozialversicherung wird häufig pauschal in Höhe des gewählten Erstattungssatzes erstattet.
Berechnung nach Lohnausfallprinzip
Maßgeblich ist der Verdienstausfall, der ohne die Erkrankung entstanden wäre (§ 4 EntgFG).
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit
Soweit sie laufend gezahlt werden und zum fortzuzahlenden Entgelt gehören.
Lohnerhöhungen während AU
Erhöht sich der Tariflohn während der AU, gilt der höhere Satz ab Wirksamkeitsdatum (§ 4 Abs. 4 EntgFG).
Diese Entgelte werden nicht über U1 erstattet
Einmalzahlungen, Mehrarbeit, steuerfreie Zuschläge und Mutterschaftsleistungen bleiben außen vor – teils, weil sie zu U2 gehören, teils weil § 4 EntgFG sie ausdrücklich ausnimmt.
Einmalzahlungen (Boni, Tantiemen)
Einmalig gezahlte Prämien oder Boni gehören nicht zum fortzuzahlenden laufenden Entgelt.
Urlaubsgeld (einmalig)
Einmalig gezahltes Urlaubsgeld ist nicht Teil der U1-Bemessungsgrundlage.
Weihnachtsgeld (einmalig)
Einmalig gezahltes Weihnachtsgeld ist explizit ausgenommen (§ 4 Abs. 1a EntgFG).
Jubiläumszuwendungen
Anlassbezogene Einmalzahlungen wie Jubiläumsgelder fließen nicht in die Erstattung ein.
Abfindungen
Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Lohnfortzahlung und damit nicht U1-erstattungsfähig.
Aufwandsentschädigungen / Spesen
Auslagenersatz wie Spesen oder Auslösungen sind kein Arbeitsentgelt.
Steuerfreie Reisekostenerstattungen
Reisekosten- und Verpflegungsmehraufwendungen sind reine Aufwandsentschädigungen.
Kilometergeld
Erstatteter Fahrtkostenersatz ist kein erstattungsfähiges Arbeitsentgelt.
Steuerfreie SFN-Zuschläge (§ 3b EStG)
Soweit Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG steuer- und SV-frei sind, gehen sie nicht in die SV-pflichtige Bemessungsgrundlage ein.
Mehrarbeitsvergütung
Vergütung für Mehrarbeit, die ohne Krankheit angefallen wäre, wird nach Lohnausfallprinzip nicht fortgezahlt (§ 4 Abs. 1a EntgFG).
Überstundenvergütung
Überstundenentgelte bleiben grundsätzlich außerhalb der U1-Bemessungsgrundlage.
Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot wird über die U2-Umlage erstattet, nicht über U1.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der AG-Zuschuss nach § 20 MuSchG gehört in das U2-Verfahren.
Lohn an gesetzlichen Feiertagen
Lohnfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EntgFG) wird nicht über U1 erstattet.
Urlaubsentgelt (ohne Krankheitsfall)
Lohn für Urlaubstage ohne Erkrankung ist kein U1-Tatbestand.
Krankengeld der Krankenkasse
Ab der 7. Woche zahlt die GKV Krankengeld – das ist Lohnersatz, kein Arbeitgeberentgelt.
Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers
Freiwillige Aufstockung über die 6 Wochen hinaus ist nicht U1-erstattungsfähig.
Lohnfortzahlung über 6 Wochen hinaus
Die Erstattung ist auf die gesetzliche Höchstdauer von 6 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
Wiedererkrankung mit gleicher Krankheit
Bei derselben Krankheit innerhalb von 6 Monaten / 12 Monaten gelten die Anrechnungsregeln des § 3 EntgFG.
Lohn an arbeitsfreien Tagen
Für Tage, an denen ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, gibt es keine Erstattung.
Pauschalsteuern (§ 40 EStG)
Vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Bezüge (z. B. § 40, § 40b EStG) sind nicht beitragspflichtig und fließen nicht ein.
Entgeltumwandlung (AN-Anteil bAV)
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung mindern die Bemessungsgrundlage entsprechend.
Insolvenzgeldumlage (U3)
U3 ist ein eigenes Umlageverfahren – nicht Teil der U1-Erstattung.
Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Unfallversicherungsbeiträge sind keine Sozialversicherungsbeiträge im U1-Sinn.
Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld)
Kurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur – kein Arbeitsentgelt, daher keine U1-Erstattung.
Sachzuwendungen ohne Bezug zur AU
Einzelne Sachzuwendungen ohne regelmäßigen Charakter zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.
Erstattungsfähige Entgelte U1 – FAQ
Welche Entgelte sind im U1-Verfahren erstattungsfähig?
Erstattungsfähig ist das Bruttoarbeitsentgelt, das ein Arbeitgeber im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG für bis zu 6 Wochen fortzahlen muss. Dazu gehören Grund- und Tariflohn, regelmäßige Zulagen wie Schicht-, Erschwernis- oder Funktionszulagen, anteilige Provisionen und vermögenswirksame Leistungen sowie der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil an Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, der auf dieses Entgelt entfällt. Die Erstattung erfolgt mit dem von der Krankenkasse festgelegten und vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz von 50, 60, 70 oder 80 Prozent.
Welche Entgelte sind im U1-Verfahren nicht erstattungsfähig?
Nicht erstattungsfähig sind alle einmaligen Zahlungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld, Boni, Tantiemen oder Jubiläumszuwendungen. Ebenfalls ausgenommen sind Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen, steuerfreie Reisekosten und Spesen, steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG sowie Lohnersatzleistungen. Auch Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zählen nicht zu U1, sondern werden ausschließlich über die U2-Umlage erstattet.
Wie wird das fortzuzahlende Entgelt bei schwankenden Bezügen berechnet?
Für die U1-Berechnung gilt das Lohnausfallprinzip nach § 4 EntgFG: Maßgeblich ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Erkrankung erhalten hätte. Bei Akkordlohn, Provisionen oder anderen schwankenden Bezügen wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. der letzten 13 abgerechneten Wochen herangezogen. Lohnerhöhungen während der Arbeitsunfähigkeit sind ab dem Wirksamkeitsdatum zu berücksichtigen.
Sind die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erstattungsfähig?
Ja, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der auf das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt entfällt, ist Teil der U1-Erstattung. Das umfasst die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Erstattung erfolgt in der Regel pauschaliert in Höhe des gewählten Erstattungssatzes auf den AG-Anteil. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird einbezogen.
Warum sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld nicht U1-erstattungsfähig?
§ 4 Abs. 1a EntgFG nimmt Einmalzahlungen ausdrücklich aus dem Lohnausfallprinzip aus. Dazu zählen Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumsprämien und vergleichbare anlassbezogene Zuwendungen. Sie wären auch ohne Erkrankung nur einmalig angefallen und gehören damit nicht zum laufenden, fortzuzahlenden Entgelt. Wird ein 13. Monatsgehalt jedoch laufend in zwölf monatlichen Raten gezahlt, ist der anteilige Betrag erstattungsfähig.
Werden Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeldzuschuss über U1 erstattet?
Nein. Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG bei einem Beschäftigungsverbot sowie der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG werden zu 100 Prozent über die U2-Umlage erstattet. Diese Trennung ist gesetzlich klar geregelt: U1 deckt krankheitsbedingte Ausfälle, U2 deckt mutterschaftsbedingte Ausfälle. Eine ausführliche Übersicht aller U2-erstattungsfähigen Entgelte finden Sie auf der Schwesterseite zu U2.
Wie hoch ist die Erstattung bei U1?
Die Erstattungsquote richtet sich nach dem Tarif, den der Arbeitgeber bei seiner Krankenkasse gewählt hat. Üblich sind 50, 60, 70 oder 80 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts inklusive der pauschalierten AG-Anteile zur Sozialversicherung. Höhere Erstattungsquoten gehen mit höheren U1-Beitragssätzen einher – die wirtschaftlich optimale Stufe hängt vom konkreten Krankenstand und der Lohnsumme im Betrieb ab.
Werden steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge erstattet?
Soweit Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind, fließen sie nicht in die SV-pflichtige Bemessungsgrundlage ein und sind damit auch nicht U1-erstattungsfähig. Steuer- und SV-pflichtige Anteile dieser Zuschläge, die im Krankheitsfall regelmäßig fortzuzahlen sind, gehören dagegen zum erstattungsfähigen Bruttoentgelt.
Wie lange werden U1-Erstattungen pro Krankheitsfall gezahlt?
Die Erstattung ist auf die gesetzliche Höchstdauer der Lohnfortzahlung von sechs Wochen je Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) begrenzt. Tritt nach Ablauf der sechs Wochen Krankengeld der Krankenkasse hinzu, gibt es dafür keine U1-Erstattung mehr. Bei Wiedererkrankung wegen derselben Krankheit gelten die Anrechnungsregeln (sechs Monate Anrechnungszeitraum bzw. zwölf Monate Höchstdauer pro Krankheit).
Wie wirkt sich Mehrarbeit auf die U1-Erstattung aus?
Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen bleiben außerhalb der U1-Bemessungsgrundlage. Das Lohnausfallprinzip stellt auf die regelmäßige Arbeitszeit ab; Mehrarbeit wäre auch ohne Krankheit nicht garantiert. Anders verhält es sich bei festen Pauschalen für regelmäßige Mehrarbeit – wenn diese Bestandteil des laufenden Lohns sind und im Krankheitsfall fortgezahlt werden müssen, sind sie erstattungsfähig.
Sind Auszubildende und Minijobber im U1-Verfahren erstattungsfähig?
Ja. Sowohl die Ausbildungsvergütung von Azubis als auch das Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter (Minijobs) gehört zur U1-Bemessungsgrundlage. Bei Minijobs läuft die Abwicklung über die Minijob-Zentrale (Knappschaft). Auszubildende fließen darüber hinaus in die Berechnung der 30-Mitarbeiter-Schwelle für die U1-Pflicht mit ein.
Hinweis zur Abgrenzung U1 / U2
Mutterschaftsleistungen werden ausschließlich über die U2-Umlage zu 100 Prozent erstattet. Die analoge Übersicht aller U2-Posten finden Sie unter Erstattungsfähige Entgelte U2.
U1-Erstattungssätze nach Krankenkasse
Die Liste der erstattungsfähigen Entgelte ist gesetzlich gleich – die Erstattungsquote (50 %, 65 %, 70 %, 80 %) unterscheidet sich aber je nach Kasse und gewähltem Tarif.
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Einstieg in die U1-Systematik für Arbeitgeber
Schwesterseite zur U2-Mutterschaftsumlage
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