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Ratgeber · <5 min Lesezeit

U1-Erstattung: Wie die Rückerstattung funktioniert – und wo das Geld bleibt

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Die U1-Erstattung soll Arbeitgeber im Krankheitsfall entlasten. In der Praxis bleibt oft mehr Geld bei der Kasse als nötig – weil der Erstattungssatz falsch gewählt wurde. Diese Seite erklärt, wie die Erstattung funktioniert, welche Fristen gelten und wo das typische U1-Minus entsteht.

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Abschnitt 01

Wie funktioniert die U1-Erstattung? – Schritt für Schritt

01

Ein Mitarbeiter erkrankt und Ihnen entsteht Lohnfortzahlungspflicht (ab Tag 1 der Krankmeldung).

02

Sie zahlen das Bruttogehalt inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung weiter.

03

Sie stellen bei der zuständigen Krankenkasse einen Erstattungsantrag – in der Regel über das DGUV- oder Zahlstellen-Verfahren.

04

Die Kasse erstattet den vertraglich vereinbarten Erstattungssatz (50–80 %) der erstattungsfähigen Kosten.

Der kritische Schritt: Erstattungssatz und Tarif

Der Erstattungssatz bestimmt, wie viel Ihnen erstattet wird. Wer nie aktiv gewählt hat, liegt meist im günstigsten – aber wirtschaftlich ungünstigsten – Standardtarif.

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Abschnitt 02

Was genau wird erstattet – und was nicht?

Was erstattet wird

  • Bruttolohn des erkrankten Mitarbeiters während der Lohnfortzahlung

  • Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

  • Bei Tarif mit Pauschalerstattung: keine Einzelfallprüfung

Was nicht erstattet wird

  • Indirekte Ausfallkosten (Mehrarbeit Kollegen, Qualitätsverluste)

  • Kosten für Vertretung oder Zeitarbeit

  • Kosten, die über die 6-Wochen-Grenze hinausgehen (ab Tag 43 zahlt die Kasse Krankengeld an den Mitarbeiter)

Erstattungsberechnung: 3.000 € Bruttogehalt, 10 Krankheitstage

Erstattungsfähige Lohnfortzahlungskosten (Brutto inkl. SV)ca. 1.660 €
Erstattung bei 50 %ca. 830 €
Erstattung bei 70 %ca. 1.162 €
Mehrerstattung durch Satzoptimierungca. 332 €
Abschnitt 03

Fristen und Antragstellung: Was Arbeitgeber beachten müssen

Wichtige Fristen im Überblick

  • Erstattungsantrag: in der Regel 4 Jahre rückwirkend möglich – aber besser zeitnah stellen

  • Auszahlung: typischerweise 2–6 Wochen nach Antragseingang

  • Tarifwechsel: oft zum nächsten Quartal oder Jahresbeginn wirksam

Rückwirkende Optimierung möglich

In vielen Fällen können rückwirkende Erstattungsansprüche für bis zu 4 Jahre geltend gemacht werden. Wenn Sie jahrelang mit einem unpassenden Erstattungssatz gezahlt haben, sollten Sie prüfen, ob und welche Ansprüche bestehen.
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Anzahl Mitarbeitende15
130 MA
Ø Bruttomonatsgehalt6.000
1.000 €10.000 €
Krankheitsprofil

entspricht ca. 15 Krankheitstagen/Jahr

Geschätztes jährliches Einsparpotenzial⚠ Beispielwerte / Demo-Daten — keine Echtzeitdaten. Die gezeigten U1-Sätze basieren auf öffentlich zugänglichen Vergleichswerten und können vom aktuellen Stand abweichen. Eine verbindliche Berechnung erfolgt im Rahmen der kostenlosen Algorithmus-basierten Detailanalyse.

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Abschnitt 04

Typische Missverständnisse über die U1-Erstattung

„Die Erstattung kommt automatisch.“

Nein. Die Erstattung muss aktiv beantragt werden. Wer keinen Antrag stellt, erhält nichts – unabhängig davon, wie viel Umlage eingezahlt wurde.

„Der Erstattungssatz ist überall gleich.“

Nein. Er ist aktiv wählbar – zwischen 50 % und 80 % – und variiert je nach Tarif und Kasse. Die falsche Wahl kostet jährlich mehrere tausend Euro.

„100 % der Lohnfortzahlungskosten werden erstattet.“

Nein. Maximal 80 % – und nur bei entsprechendem Tarif. Wer 50 % gewählt hat, bekommt die Hälfte. Der Rest bleibt beim Arbeitgeber.

Abschnitt 05

Mehr rausholen: Erstattungssatz aktiv optimieren

Der Erstattungssatz ist der direkteste Hebel: Wer ihn anpasst, bekommt ab dem nächsten Krankheitsfall mehr zurück – innerhalb der bestehenden Kasse, ohne Kassenwechsel.

Kurzantwort

  • Erstattungssatz erhöhen: mehr Rückerstattung bei gleichem oder geringem Mehraufwand

  • Tarif optimieren: günstigere Umlage bei gleichem oder besserem Gesamtergebnis

  • Sofort wirksam: ab der ersten Abrechnung nach Tarifwechsel

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