Wie hoch ist der U3-Umlagesatz 2026 und wie wird er berechnet?

Der U3-Umlagesatz beträgt 2026 bundeseinheitlich 0,15 Prozent der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme (§ 360 SGB III). Er ist damit weiterhin deutlich niedriger als die typischen U1-Sätze (0,9 %–3,0 %). Der gesetzliche Regelsatz von 0,15 Prozent gilt seit 1. Januar 2025 wieder; in den Jahren 2023 und 2024 war er auf 0,06 Prozent abgesenkt.
Rechenbeispiel: Bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von 50.000 Euro beträgt der U3-Beitrag: 50.000 € × 0,15 % = 75 Euro pro Monat bzw. 900 Euro pro Jahr.
Der U3-Beitragssatz wird nicht von Krankenkassen, sondern von der Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Er gilt identisch für alle Arbeitgeber in Deutschland – unabhängig von Branche, Region oder Betriebsgröße.
Abgeführt wird der U3-Beitrag zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse, die ihn an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. Es gibt keine separate Meldung oder Zahlung.
Fälligkeit: Der U3-Beitrag wird monatlich fällig, in der Regel zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats.
Einordnung für Arbeitgeber
Der U3-Beitragssatz ist seit Jahren stabil und niedrig. Im Vergleich zur U1-Umlage ist das Optimierungspotenzial minimal – der Fokus bei der Lohnkostenoptimierung sollte auf der U1 liegen.
Wer seinen U1-Beitragssatz optimiert, kann je nach Betriebsgröße jährlich hunderte bis tausende Euro sparen. Der U3-Beitrag ist dagegen gesetzlich fixiert und nicht verhandelbar.
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