Zwei Erstattungssysteme — und wo die Grenze verläuft
Bei einem Arbeitsunfall greift zunächst die normale Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG: Der Arbeitgeber zahlt für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) den vollen Lohn weiter. Bis zu diesem Punkt ist das Thema mit der U1-Umlage abgedeckt — sofern Ihr Betrieb U1-pflichtig ist (≤ 30 Mitarbeitende).
Ab dem 43. Kalendertag wechselt die Zuständigkeit: Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt Verletztengeld direkt an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Wirtschaftlich endet damit die Belastung des Arbeitgebers — es sei denn, Sie zahlen freiwillig oder tariflich darüber hinaus weiter (dazu unten mehr).
Der entscheidende Unterschied zur normalen Krankheit liegt in der Erstattungs-Mathematik: Die BG erstattet bei einer Lohnfortzahlung über sechs Wochen hinaus 100 % des Brutto-Arbeitsentgelts — die U1 nur den vereinbarten Tarifsatz (50 %, 70 % oder 80 %). Wer also Lohn länger als sechs Wochen weiterzahlt, sollte die Abtretungserklärung nutzen, um diesen vollen BG-Anspruch direkt abzugreifen.
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U1-Erstattung in den ersten sechs Wochen
Die ersten 42 Kalendertage einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fallen unter die normale U1-Erstattung. Voraussetzung: Ihr Betrieb ist U1-pflichtig (regelmäßig ≤ 30 Vollzeitäquivalente).
Erstattet wird der Brutto-Lohn (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV), multipliziert mit Ihrem U1-Erstattungssatz. Pauschal werden zusätzlich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet — die kassenspezifische Pauschale liegt typischerweise zwischen 16 % und 21 %.
Wichtig: Auch wenn der Unfall klar ein Arbeitsunfall ist, läuft die U1-Erstattung in den ersten sechs Wochen über Ihre Hauskasse. Die Berufsgenossenschaft kommt erst danach ins Spiel — oder, alternativ, von Anfang an über das Abtretungsverfahren (siehe Abschnitt unten).
Tarifprüfung lohnt sich besonders in unfallträchtigen Branchen: In Bau, Logistik, Forst- und Landwirtschaft sind höhere Erstattungstarife (80 %) wirtschaftlich oft die bessere Wahl, weil Lohnfortzahlungstage statistisch häufiger anfallen.
Die BG-Abtretung: So holen Arbeitgeber 100 % zurück
Das oft übersehene Instrument heißt Abtretungserklärung. Damit überträgt die verletzte Arbeitnehmerin oder der verletzte Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Verletztengeld gegen die Berufsgenossenschaft an den Arbeitgeber — und zwar in Höhe der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Lohnfortzahlung.
Wirkung: Statt einer Teil-Erstattung über U1 (z. B. 80 %) erhält der Arbeitgeber bei einer Abtretung 100 % des Verletztengeldes von der BG. Da das Verletztengeld in der Höhe etwa dem Nettolohn entspricht, lohnt sich die Abtretung vor allem dann, wenn die Lohnfortzahlung über die sechs Wochen hinausgeht oder Sie freiwillig länger zahlen.
Praktisch sinnvoll ist die Abtretung in zwei Konstellationen: (1) Die Arbeitsunfähigkeit dauert absehbar länger als sechs Wochen und Sie zahlen freiwillig oder tariflich weiter. (2) Sie haben Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die eine Lohnfortzahlung über die gesetzliche 6-Wochen-Grenze hinaus vorsehen.
Formal: Sie benötigen eine schriftliche Abtretungserklärung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Standardformulare stellt die zuständige Berufsgenossenschaft bereit. Die Erklärung muss die Anschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die BG-Zuständigkeit, das Unfalldatum und die abgetretene Forderung präzise benennen.
Achtung: Die U1-Erstattung und die BG-Abtretung schließen sich für identische Tage gegenseitig aus. Sie können entweder über U1 abrechnen oder über die BG-Abtretung — nicht beides für denselben Lohnfortzahlungstag.
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Sonderfall Minijob: Lohnfortzahlung gilt auch hier
Eine häufige Fehlannahme: „Minijobber haben keine Lohnfortzahlung“. Falsch. Auch geringfügig Beschäftigte haben nach § 3 EFZG einen vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall — unter denselben Voraussetzungen wie sozialversicherungspflichtige Vollzeitkräfte.
Erstattung: Die U1-Umlage für Minijobber wird über die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) abgewickelt. Auch die Erstattung läuft dort — nicht über die jeweilige Hauskasse, bei der sich der Minijobber sonst freiwillig oder familienversichert hat.
Bei einem Arbeitsunfall eines Minijobbers gilt: Erste sechs Wochen U1-Erstattung über die Minijob-Zentrale, danach Verletztengeld direkt durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Auch die Abtretung ist möglich — formal dann an die BG, nicht an die Minijob-Zentrale. Die Besonderheiten der U1-Erstattung für Minijobber allgemein erklärt der Artikel Lohnfortzahlung im Minijob.
Stundenlohnsicht: Da viele Minijobs auf Stundenbasis abgerechnet werden, ergibt sich die Lohnfortzahlung aus dem durchschnittlichen Stundenlohn der letzten drei Monate, multipliziert mit den ausgefallenen Sollstunden. Diese Berechnung gilt 1:1 für die Erstattung über die Minijob-Zentrale.
Ablauf in der Praxis: Was Arbeitgeber Schritt für Schritt tun
1. Unfallmeldung an BG: Jeder Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von drei Tagen an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden — über die elektronische Unfallanzeige (zum Beispiel via sv.net oder Lohnsoftware). Versäumnis kann zu Bußgeldern führen.
2. Lohnabrechnung mit Kennzeichnung: Die Lohnfortzahlungstage werden als „Arbeitsunfall“ gekennzeichnet — das ist relevant für die spätere U1-Erstattung und die korrekte DEÜV-Meldung an die Krankenkasse.
3. U1-Erstattungsantrag (Tag 1–42): Über das maschinelle Erstattungsverfahren bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (bei Minijob: Minijob-Zentrale). Antrag enthält Brutto-Lohn, SV-Anteile und das Unfalldatum.
4. Bei längerer AU: Abtretungserklärung einholen: Sobald absehbar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinausgeht, sollten Sie das Abtretungsformular der zuständigen BG anfordern und vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen.
5. BG-Erstattungsantrag (ab Tag 43): Mit der unterschriebenen Abtretung und Nachweis des fortgezahlten Lohns reichen Sie den Erstattungsantrag bei der Berufsgenossenschaft ein. Die BG zahlt Verletztengeld in Höhe von ca. 80 % des Brutto-Lohns (vereinfacht: dem Nettolohn) direkt an Sie aus.
Wirtschaftliche Einordnung: Warum die Tarifwahl bei Unfallbranchen besonders zählt
Statistik: In Bau-, Industrie- und Logistik-Betrieben liegen die unfallbedingten Lohnfortzahlungstage pro Mitarbeitenden im Durchschnitt deutlich über dem Bundesschnitt. Das schlägt direkt auf die U1-Erstattungssumme durch.
Beispielrechnung: Ein Handwerksbetrieb mit 12 Mitarbeitenden, 4.200 € Brutto-Durchschnittslohn und durchschnittlich 9 unfallbedingten Lohnfortzahlungstagen pro Mitarbeitenden/Jahr. Bei einem 50 %-Tarif fließen rund 6.500 € jährlich zurück, bei einem 80 %-Tarif rund 10.400 €. Differenz: ca. 3.900 €/Jahr — bei nur leicht höherem Beitragssatz.
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Alle weiteren Sonderfälle — Reha, Organspende, Minijob und Privathaushalt — sind auf der Übersichtsseite U1-Sonderfälle gebündelt.
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall: U1-Erstattung, BG-Abtretung und Sonderfall Minijob – Wirtschaftliche Einordnung für 2026
Die U1-Umlage gehört für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden zu den gesetzlich geregelten Pflichtabgaben im Personalbereich. Viele Arbeitgeber zahlen jedoch mehr als notwendig, weil die Tarifstufe nie aktiv optimiert wurde.
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