Lohnfortzahlungsanspruch: Voll auch im Minijob
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügiger Beschäftigung. Auch ein Minijobber hat nach § 3 EFZG Anspruch auf bis zu sechs Wochen volle Lohnfortzahlung — vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen (Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG) und es liegt eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vor.
Der Lohn wird in der Höhe weitergezahlt, in der der Mitarbeitende ohne Krankheit verdient hätte. Bei festem Monatslohn ist das einfach der Monatsbetrag (z. B. 538 € als Minijob-Höchstgrenze 2026, anteilig bei kürzerer AU). Bei flexibler Stundenzahl gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip in Verbindung mit dem Referenz-Stundenlohn.
Auch bei Schul- oder Studierenden-Minijobs, Saison-Aushilfen und Rentner-Minijobs gilt der Anspruch — solange die formalen Voraussetzungen (Wartezeit, Attest) erfüllt sind. Bei kurzfristigen Beschäftigungen mit befristetem Arbeitsverhältnis kann der Anspruch auf die vereinbarte Beschäftigungsdauer begrenzt sein.
Wir liefern Liquidität — kein Abo, kein Risiko.
Viele Arbeitgeber zahlen jährlich zu viel U1-Umlage. Die kostenlose Analyse zeigt in Minuten, wie viel Geld in Ihrer aktuellen Konfiguration steckt. Provision nur bei echter Einsparung.
U1-Erstattung über die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See)
Anders als bei sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden läuft die U1-Umlage für Minijobber nicht über die jeweilige Hauskrankenkasse, sondern zentral über die Minijob-Zentrale, einen Geschäftsbereich der Knappschaft-Bahn-See (KBS). Sie ist sowohl Inkassostelle für die Pauschalbeiträge als auch zuständige Stelle für die U1-Erstattung.
U1-Beitragssatz: Für gewerbliche Minijobs beträgt der U1-Satz seit 1.1.2026 bundeseinheitlich 1,1 %. Erstattet werden 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts (gedeckelt durch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze) — eine Tarifwahl wie bei den allgemeinen Krankenkassen gibt es bei der Minijob-Zentrale nicht. Es gilt ein einheitlicher Pflichttarif.
Wichtige Konsequenz für Arbeitgeber: Da Sie an der Tarifstufe für Minijobber nichts optimieren können, hängt die wirtschaftliche Wirkung allein davon ab, dass Sie jeden Erstattungsfall sauber beantragen. Versäumte Anträge sind verlorene Cashflow-Posten.
Antragsweg: Über das maschinelle Erstattungsverfahren der Minijob-Zentrale (sv.net oder Lohnabrechnungs-Software). Antrag enthält Brutto-Entgelt, Krankheitstage und SV-Anteile. Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen.
Berechnung der Lohnfortzahlung bei flexiblen Stunden
Bei einem fixen Monatslohn ist die Berechnung einfach: Vereinbartes Monatsentgelt geteilt durch die Sollstunden des Monats — bei sechs Wochen Krankheit fließt der volle vereinbarte Lohn weiter.
Schwieriger ist die Lage bei stark schwankenden Stunden — etwa bei Aushilfen im Einzelhandel, Gastronomie oder im Handwerk. Hier gilt das Referenzprinzip: Maßgeblich ist der durchschnittliche Stundenverdienst der letzten 13 Wochen vor der Krankheit (oder ersatzweise der letzten drei abgerechneten Monate). Multipliziert wird mit den Stunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne Krankheit gearbeitet hätte.
Praxis-Tipp: Halten Sie für Minijobber mit unregelmäßigen Stunden eine Schichtplanung mit Soll-Stunden vor. So lässt sich die Lohnfortzahlung sauber begründen und der U1-Erstattungsantrag wird nicht von der Minijob-Zentrale wegen unschlüssiger Stunden gekürzt.
Beispiel: Eine Aushilfe in der Gastronomie hat in den letzten 13 Wochen durchschnittlich 12 Stunden/Woche zu 12 € gearbeitet (= 144 €/Woche). Bei einer Krankheit von zehn Arbeitstagen (= zwei Wochen) ergibt sich eine Lohnfortzahlung von 288 €. Die U1-Erstattung beträgt 80 %, also 230,40 €, plus pauschale SV-Anteile.
In Sekunden grob berechnen, wie viel Ihr Unternehmen durch eine optimierte U1-Strategie sparen könnte.
entspricht ca. 15 Krankheitstagen/Jahr
Geschätztes jährliches Einsparpotenzial⚠ Beispielwerte / Demo-Daten — keine Echtzeitdaten. Die gezeigten U1-Sätze basieren auf öffentlich zugänglichen Vergleichswerten und können vom aktuellen Stand abweichen. Eine verbindliche Berechnung erfolgt im Rahmen der kostenlosen Algorithmus-basierten Detailanalyse.
3.537 € / Jahr
Schätzung — kein Ersatz für die vollständige Analyse.
Das exakte Potenzial berechnen wir auf Basis Ihrer Daten.
Sonderfälle: Mehrere Minijobs, Hauptberuf-Minijob, kurzfristige Beschäftigung
Mehrere Minijobs gleichzeitig: Jeder Arbeitgeber zahlt seine eigene U1-Umlage und beantragt seine eigene Erstattung. Die Lohnfortzahlung berechnet sich für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt — auch wenn der Mitarbeitende parallel bei drei Arbeitgebern krank ist, hat jeder Arbeitgeber den Anspruch und die Erstattungspflicht. Beim Thema Privathaushalt als Arbeitgeber gibt es ähnliche Konstellationen — mehr dazu im Artikel U1 und Lohnfortzahlung im Privathaushalt.
Minijob neben Hauptberuf: Auch wenn der Minijob nur ein Nebenjob ist, gelten die Regeln voll. Die Lohnfortzahlung im Hauptberuf läuft parallel und unabhängig — über die Hauskrankenkasse mit individuellem U1-Tarif. Der Minijob-Arbeitgeber rechnet seinen Teil über die Minijob-Zentrale ab.
Kurzfristige Beschäftigung: Bei kurzfristigen Minijobs (max. 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr) entfällt die U1-Pflicht — und damit auch die U1-Erstattung. Die Lohnfortzahlungspflicht selbst bleibt bestehen, der Arbeitgeber trägt sie aber wirtschaftlich allein. Bei Saison-Beschäftigung lohnt sich die genaue Prüfung, ob die kurzfristige oder die geringfügig entlohnte Beschäftigung wirtschaftlicher ist.
Familienangehörige als Minijobber: Auch hier gelten die normalen Regeln, sofern ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (schriftlicher Arbeitsvertrag, Lohnzahlung über Konto, Sozialversicherungspflicht). Die Minijob-Zentrale prüft Ehegatten- und Verwandten-Minijobs verstärkt — bei korrekter Anmeldung ist die U1-Erstattung jedoch unproblematisch.
Häufige Fehler in der Praxis
Fehler 1 — Antrag wird gar nicht gestellt: Viele kleine Arbeitgeber wissen nicht, dass ihnen für jeden Krankheitstag eines Minijobbers eine Erstattung über die Minijob-Zentrale zusteht. Über mehrere Jahre summieren sich die ungenutzten Ansprüche zu vier- bis fünfstelligen Beträgen.
Fehler 2 — Falscher Stundenlohn-Referenzzeitraum: Wer den Durchschnittslohn der „letzten Wochen“ willkürlich greift statt der gesetzlichen 13 Wochen, riskiert eine Kürzung des Erstattungsbetrags durch die Minijob-Zentrale.
Fehler 3 — Verwechslung mit der Hauskrankenkasse: U1-Erstattungsanträge für Minijobber an die normale Krankenkasse des Mitarbeitenden zu schicken, führt zu Ablehnung und doppeltem Verwaltungsaufwand. Zuständig ist immer die Minijob-Zentrale.
Fehler 4 — Versäumte Frist: Erstattungsanträge müssen nach § 3 AAG binnen vier Jahren nach Anspruchsentstehung gestellt werden. In der Praxis sollten Sie monatlich abrechnen, um Liquiditätsverluste zu vermeiden.
Weitere Sonderfälle wie Reha-Maßnahmen, Organspenden oder Arbeitsunfälle sind auf der Übersichtsseite U1-Sonderfälle zusammengefasst.
Lohnfortzahlung im Minijob: Anspruch, Erstattung und Sonderregeln über die Minijob-Zentrale – Wirtschaftliche Einordnung für 2026
Die U1-Umlage gehört für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden zu den gesetzlich geregelten Pflichtabgaben im Personalbereich. Viele Arbeitgeber zahlen jedoch mehr als notwendig, weil die Tarifstufe nie aktiv optimiert wurde.
Optimierungspotenzial
Unser Schnellrechner ermöglicht eine erste Einschätzung ohne Registrierung. Jetzt Potenzial berechnen.
