Wie lange kann ich U1-Erstattungen rückwirkend beantragen?

U1-Erstattungsansprüche verjähren nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Konkret bedeutet das: Erstattungsansprüche aus dem Jahr 2022 können noch bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden. Ansprüche aus 2021 sind seit dem 1. Januar 2026 verjährt.
Es gibt keine gesetzliche Mindestwartezeit nach dem Krankheitsfall. Theoretisch könnte ein Arbeitgeber den Antrag am Tag nach dem Ablauf der Krankheit stellen. In der Praxis empfiehlt sich eine zeitnahe Einreichung innerhalb von 2–4 Wochen nach Ende der Krankheitsphase.
Wichtig: Krankenkassen verjähren Ansprüche automatisch — sie schicken keine Erinnerungen. Wer drei Jahre lang keine Erstattungsanträge gestellt hat, verliert diese Ansprüche ohne Vorwarnung.
Bei der rückwirkenden Antragstellung werden in der Regel dieselben Unterlagen benötigt wie bei einer zeitnahen Einreichung: AU-Bescheinigung, Entgeltnachweis, ausgefülltes Antragsformular. Ältere Unterlagen können schwerer zu beschaffen sein — deshalb empfiehlt sich ein laufendes Dokumentationssystem.
Einordnung für Arbeitgeber
Viele Betriebe entdecken erst bei einer Überprüfung, dass sie jahrelang Erstattungsansprüche nicht gestellt haben. Bei einem Betrieb mit 10 Mitarbeitern können das über 4 Jahre gut 5.000–15.000 € nicht abgerufene Erstattungen sein.
Eine rückwirkende Überprüfung der letzten 4 Jahre lohnt sich fast immer. Unser Service kann dabei helfen, den historischen Überblick zu gewinnen und systematisch nachzufassen.
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