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Häufige Frage

Was passiert mit der U1-Umlage, wenn ein Mitarbeiter die Krankenkasse wechselt?

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Wenn ein Mitarbeiter die Krankenkasse wechselt, laufen U1-Beiträge und Erstattungsansprüche ab dem Wechseldatum über die neue Kasse. Bis zum Wechseldatum laufende oder abgerechnete Beiträge verbleiben bei der alten Kasse.

Offene Erstattungsansprüche aus der Zeit vor dem Kassenwechsel müssen noch bei der alten Krankenkasse geltend gemacht werden — auch wenn der Mitarbeiter dort nicht mehr versichert ist. Die Erstattungspflicht bleibt bestehen.

Für den Arbeitgeber bedeutet ein Kassenwechsel des Mitarbeiters: Ab dem Wechseldatum gilt der Umlagesatz der neuen Krankenkasse — und die evtl. gewählte Tarifstufe bei der neuen Kasse. War bei der alten Kasse eine spezifische Tarifstufe gewählt, muss diese bei der neuen Kasse ggf. neu beantragt werden.

Ein häufig übersehener Punkt: Wechselt ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres die Kasse, erhält der Arbeitgeber im selben Jahr sowohl von der alten als auch von der neuen Kasse Erstattungen — falls Krankenzeiten auf beide Zeiträume fallen.

Der Kassenwechsel eines Mitarbeiters hat keine Auswirkung auf die 30-Mitarbeiter-Grenze oder die U1-Pflicht des Betriebs insgesamt.

Einordnung für Arbeitgeber

In der Praxis passiert es oft, dass nach einem Kassenwechsel vergessen wird, bei der alten Kasse offene Erstattungsanträge zu stellen. Der Mitarbeiter ist nicht mehr dort — aber der Anspruch existiert noch und unterliegt der 4-Jahres-Verjährung.

Eine saubere Dokumentation der Kassenzugehörigkeit je Mitarbeiter über die Zeit ist daher sinnvoll, besonders in Betrieben mit höherer Fluktuation.

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