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Häufige Frage

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die U1-Umlage aus?

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Während Kurzarbeit wird die U1-Umlage nur auf das tatsächlich gezahlte Bruttoentgelt berechnet — nicht auf das theoretische Vollzeitgehalt. Das Kurzarbeitergeld selbst ist sozialversicherungsfrei und daher nicht umlagepflichtig.

Konkret: Verdient ein Mitarbeiter normalerweise 3.500 €/Monat und bekommt während Kurzarbeit noch 2.000 € Entgelt (plus Kurzarbeitergeld), wird die U1-Umlage nur auf die 2.000 € berechnet. Das senkt den monatlichen Beitrag spürbar.

Erkrankt ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit, richtet sich die U1-Erstattung nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt — nicht nach dem Vollzeitlohn. Das Kurzarbeitergeld läuft über die Bundesagentur für Arbeit und ist kein erstattungsfähiger Bestandteil.

Ein besonderer Fall: Erkrankt ein Mitarbeiter zu Beginn der Kurzarbeit, kann die Krankheit die Kurzarbeit unterbrechen. Für die Lohnfortzahlungsdauer (bis zu 6 Wochen) zahlt der Arbeitgeber dann das reguläre Gehalt weiter — und kann dieses über U1 erstatten lassen.

Für die 30-Mitarbeiter-Grenze hat Kurzarbeit keine Auswirkung: Kurzarbeiter zählen weiterhin als vollbeschäftigt, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Einordnung für Arbeitgeber

In Phasen von Kurzarbeit sinken U1-Beiträge automatisch — weil die Beitragsgrundlage schrumpft. Das ist ein positiver Effekt für den Cashflow. Gleichzeitig sinken aber auch die möglichen Erstattungen bei Krankheitsausfällen.

Betriebe, die Kurzarbeit eingesetzt haben, sollten ihre U1-Jahresabrechnungen für diese Perioden sorgfältig prüfen: Beitragskorrekturen und Erstattungsansprüche können in diesen Jahren komplexer sein.

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