Gilt die U1-Pflicht auch für Minijobs?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) unterliegen grundsätzlich der U1-Umlage — es sei denn, sie werden ausschließlich über die Minijob-Zentrale (Pauschalabgaben) abgerechnet.
Konkret: Für Minijobber, die im Rahmen der Pauschalbesteuerung über die Minijob-Zentrale laufen, zahlt der Arbeitgeber die U1-Umlage direkt an die Minijob-Zentrale — nicht an die individuelle Krankenkasse des Mitarbeiters. Dieser Pauschalanteil ist im Gesamtbeitragssatz der Minijob-Zentrale enthalten.
Für Minijobber, die in der Gleitzone (Übergangsbereich: 520,01 € bis 2.000 €/Monat) beschäftigt sind, gilt die reguläre U1-Pflicht gegenüber der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters.
Minijobber zählen bei der Berechnung der 30-Mitarbeiter-Grenze anteilig: Unter 10 Stunden/Woche mit 0,25; 10–20 Stunden mit 0,5; über 20 Stunden mit 0,75.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Arbeitgeber rechnen Minijobber bei der 30er-Grenze gar nicht mit. Das kann dazu führen, dass man die Grenze versehentlich überschreitet und aus der U1-Pflicht fällt — und damit auch keine Erstattungen mehr erhält.
Einordnung für Arbeitgeber
Für Betriebe mit vielen Minijobbern (z. B. Gastronomie, Handel, Reinigung) lohnt sich eine saubere Erfassung: Wer die 30-Mitarbeiter-Grenze durch Teilzeitkräfte und Minijobber aufbläht, riskiert den Verlust der U1-Erstattungsansprüche.
Im Zweifelsfall ist eine Klärung mit dem Steuerberater oder der zuständigen Krankenkasse sinnvoll, insbesondere wenn sich der Beschäftigtenstand nahe der 30er-Grenze bewegt.
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