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Häufige Frage

Zählen Auszubildende zur 30-Mitarbeiter-Grenze?

Stephan, Experte KrankenversicherungStephanExperte KrankenversicherungZuletzt aktualisiert:

Auszubildende zählen bei der Berechnung der 30-Mitarbeiter-Grenze grundsätzlich nicht mit. Das ist eine gesetzlich verankerte Ausnahme, die in § 3 Abs. 1 AAG geregelt ist.

Das bedeutet: Ein Betrieb mit 28 Festangestellten und 5 Auszubildenden liegt weiterhin unter der 30-Mitarbeiter-Grenze und ist zur U1-Teilnahme verpflichtet — obwohl er rein rechnerisch 33 Beschäftigte hat.

Für die U1-Beitragspflicht selbst gilt jedoch das Gegenteil: Auszubildende unterliegen der U1-Umlage, sofern sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Ihr Ausbildungsvergütung wird also mit dem Umlagesatz belegt — und Arbeitgeber erhalten bei Krankheit des Azubis entsprechende Erstattungen.

Die Unterscheidung ist wichtig: Für die Grenzberechnung (Pflicht ja/nein) bleiben Azubis außen vor. Für die laufende Beitragsberechnung (wie viel zahle ich?) sind sie dabei.

Wichtig für Betriebe in der Wachstumsphase: Wer primär durch Neueinstellungen die 30er-Grenze überschreitet (nicht durch Azubis), verliert die U1-Pflicht. Die Berechnungsgrundlage ist der Jahresdurchschnitt des Vorjahres.

Einordnung für Arbeitgeber

Für die meisten Ausbildungsbetriebe ist diese Regel vorteilhaft: Sie können ihre Ausbildungskapazität ausbauen, ohne automatisch aus dem U1-Verfahren herauszufallen.

Umgekehrt bedeutet es: Die U1-Erstattungen für kranke Azubis sind regulär abrufbar. Gerade in Ausbildungsberufen mit körperlicher Belastung (Handwerk, Pflege) können die Krankheitstage überdurchschnittlich hoch sein — das Erstattungspotenzial ist entsprechend real.

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